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    Allgemeine Geschäftsbedinungen

     § 1 Angebot und Vertragsabschluss

    Die Angebote des Auftraggebers gelten als freibleibend und unverbindlich bis zum Abschluss des Vertrages, es sei denn, eine abweichende Regelung wird schriftlich vereinbart. Der Vertrag kann durch mündliche Zusage des Auftragnehmers oder durch Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande kommen.

    § 2 Überlassene Unterlagen

    An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterla­gen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urhe­berrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das An­gebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

    § 3 Preise und Zahlung

    (1) Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ausschließlich auf das von uns genannte Konto in €uro zu er­folgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

    (2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungsstellung zu  zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Rechnungsbetrages erfolgt, nicht zahlt. Ver­zugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

    (3) Der Abrechnung liegt grundsätzlich der am Leistungstag jeweils gültige Listenpreis zugrunde, es sei denn, eine abweichende Regelung wird schriftlich vereinbart.

    (4) Falsche Angaben oder Übermittlungsfehler des Auftraggebers an den Auftragnehmer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Soweit sich die Angaben des Auftraggebers als unvollständig oder ungenau herausstellen, ist der Auftragnehmer, den Vertrag jederzeit aufzulösen, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, erwüchsen. Der Auftraggeber haftet in diesem Fall für den Ausfallschaden, der dem Auftragnehmer aufgrund unrichtiger Angaben entsteht.

    § 4 Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers

    (1) Der Auftragnehmer hat Streik, Aussperrung, Feuer, behördliche Eingriffe, Unruhen, Betriebsstörungen, Maschinenausfälle der Pumpen und/oder der Zusatzeinrichtungen, Mangel an Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, bei sich selbst oder in fremden Betrieben, von denen die Leistungserfüllung abhängig ist nicht zu vertreten. In einem solchen Fall ist dem Auftraggeber Mitteilung zu machen, ohne dass dem Auftraggeber durch die Unterlassung einer solchen Mitteilung, Schadensersatzanspruch zustünde.

    (2) Die Haftung für den durch den Auftragnehmer zu vertretenden Schaden ist auf den Umfang der Deckungssumme seiner Betriebshaftpflicht begrenzt.

    (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich den Rechnungsbetrag zu zahlen.

    (4) Die Bestellung des Auftraggebers hat mit angemessener Frist zu erfolgen.

    (5) Der Auftraggeber hat alle für die Inbetriebnahme erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat dafür zu sorgen, dass eine für LKW befahrbare Anfahrtsstraße vorhanden ist.

    Weiter ist dafür zu sorgen, dass vom Aufstellungsort des Güllerührers eine gefahrloser Rühr- und Pumpeinsatz möglich ist. Der Auftraggeber hat zudem ohne ausdrückliche Aufforderung alle erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere dafür zu sorgen, dass evtl. stromführende Leitungen im Arbeitsbereich stromlos geschaltet werden. Er haftet für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass er nicht seinen Sicherungspflichten nachgekommen ist.

    (6) Der Auftraggeber hat vor Eintreffen alle für den Reibungslosen Auf- und Abbau des Gullerührers erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er hat kostenlos dem Auftragnehmer einen Platz zur Verfügung zu stellen, die die Reinigung des Güllerührers in erforderlichen Umfang sicherstellt.

    (7) Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin, die durch den Gebrauch des Güllerührers verursachte Verschmutzungen, insbesondere von Straßen und Bürgersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisation auf eigene Kosten unverzüglich zu entfernen und hält der Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.

    § 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

    Mängelrügen des Auftraggebers beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er verzichtet darauf irgendein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen. Aufrechnungen durch den Auftraggeber mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch vom Auftragnehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

    § 6 Lieferzeit

    (1) Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Einsatzzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Be­stellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

    (2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs­pflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich et­waiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbe­halten. Dem Auftaggeber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist..

    § 7 Gewährleistung und Mängelrüge

    (1) Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen schriftlich gegenüber dem Auftraggnehmer zu rügen.

    (2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Mietpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Auftragnehmer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

    (3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

    (4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend ge­machten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder be­schränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

    § 8 Sonstiges

    (1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

    (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.